Freie Werkstätten freuen sich über das Urteil
Wahrscheinlich haben Sie es auch in den Nachrichten gesehen, oder in der Zeitung gelesen. Der BGH hat entschieden, dass eine käuflich erworbene Gebrauchtwagen- Garantie im Falle einer Reparatur nicht auf das Vertragshändler Netz abgestellt werden kann,. Der Kunde hat zukünftig die freie Werkstattwahl.
Hier schlagen zwei Herzen in meiner Brust. Auf der einen Seite sind wir ja auch selbst ein Opel Servicepartner, gehören somit also zum Opel Vertragshändlernetz. Und wenn wir einen Gebrauchtwagen verkauft haben, zusammen mit einer Gebrauchtwagen Garantie, dann war es schon von Vorteil, wenn im Falle der Reparatur der Wagen auch wieder zu uns zurückkommt, oder zumindest zu einem Händlerkollegen. Schließlich müssen wir ja auch laufend Geld in unseren Servicevertrag investieren. Schulungen, Erscheinungsbild, Testcomputer usw., da kommt ganz schön was zusammen! Eine freie Werkstatt kann das deutlich entspannter sehen.
Auf der anderen Seite sind wir aber auch in der Werkstatt offen gegenüber anderen Fahrzeugmarken. Auch wir bewerben Kundendienste und weitere Arbeiten für alle Marken. Und schon öfter mussten wir Kunden mit einem Garantiepass weiterschicken, weil der Garantieversicherer uns keine Reparaturfreigabe gegeben hat. In Zukunft können wir die Arbeiten jetzt doch durchführen. Irgendwie wird es sich unterm Strich wieder ausgleichen.
Sei es wie es ist. Wahrscheinlich dauert es ohnehin nicht lange, und die Garantieversicherer ändern dann halt einfach die Umfänge bzw. Kostenzusagen im Garantiepass ab. Statt 100% Lohn werden dann halt nur noch 50% übernommen, falls der Wagen nicht bei einem Vertragshändler Betrieb repariert wird. Dann muss der BGH darüber entscheiden, ob eine Differenzierung zulässig ist ;-)